Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG
(vor einvernehmlicher Scheidung)
Seit 1. Februar 2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.
Ohne eine derartige Beratung ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Die Beratung haben die Parteien gegenüber dem Gericht - etwa durch Vorlage einer Bestätigung - glaubhaft zu machen, andernfalls kann sich das Verfahren erheblich verzögern.
Nach der Intention des Gesetzgebers ist es nicht erforderlich, dass die Eltern eine Einzelberatung besuchen. Da eine allgemeine Information über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder im Vordergrund steht, können auch mehrere Elternpaare eine derartige Beratung gemeinsam in Anspruch nehmen.
(Quelle: © Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz 2004, Überarbeitung 2009)
Einheitliche Standards für die Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG
Um die Beratung zielführend durchführen zu können, hat sie nach klaren methodischen und inhaltlichen Qualitätsstandards zu erfolgen.
(Quelle: © Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz 2004, Überarbeitung 2009)
Mag. Gabriele Maurer vom I.S.T. Kärnten bietet diese verpflichtende Beratung an - sie ist in der Liste des Bundesministeriums eingetragen und erfüllt die vorgegebenen Standards zur Gänze.
Es gibt Einzel-/Paar- und auch Gruppenberatungen - TERMINE nach Vereinbarung.
Direkt im Anschluss nach der Beratung erhalten Sie die Bestätigung für das Gericht.